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   BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95   

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https://dejure.org/1995,7435
BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95 (https://dejure.org/1995,7435)
BayObLG, Entscheidung vom 23.08.1995 - 3Z BR 104/95 (https://dejure.org/1995,7435)
BayObLG, Entscheidung vom 23. August 1995 - 3Z BR 104/95 (https://dejure.org/1995,7435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Vergütung eines Rechtsanwalts als Betreuer eines vermögenden Betreuten; Feststellung ausreichender Tatsachen zur Ermittlung eines angemessenen Stundensatzes; Angemessenheit einer Betreuervergütung; Anforderungen an die Ermittlung der Höhe des Stundensatzes ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung anwaltlichen Betreuers bei vermögendem Betreuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836
    Vergütung eines Rechtsanwalts als Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 244 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Beim vermögenden Betreuten gelten die Sätze dieser Bestimmung nicht, sie können allenfalls eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB nicht nach oben begrenzen (BayObLGZ 1993, 323/324, Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 5).

    Die Angemessenheit der Vergütung bestimmen die Honorare, die allgemein in dieser Berufsgruppe bezahlt werden (BayObLGZ 1993, 323/324).

    Daneben kommt die Vergütung von Zeitaufwand für das Hilfspersonal nur ausnahmsweise in Betracht (BayObLGZ 1993, 323/324; 1992, 151).

    (3) Soweit der Beschwerdeführer in der Begründung seiner weiteren Beschwerde für seine "zweite Tätigkeit als Betreuer" Ansprüche gemäß § 1835 Abs. 3 BGB in Höhe von 6720, 24 DM geltend macht, kann das Vormundschaftsgericht hierüber nicht entscheiden (BayObLGZ 1993, 323/324; 1988, 275/277), da in § 1835 Abs. 1 mit 3 BGB eine dem § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechende Bestimmung fehlt.

  • BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Der Beschwerdeführer als ehemaliger Betreuer ist beschwerdeberechtigt, weil das Landgericht seine Vergütung niedriger festgesetzt hat als von ihm beantragt (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG ; BayObLGZ 1992, 151/152).

    Der Vergütung des als Betreuer eines vermögenden Betreuten bestellten Rechtsanwalts ist dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen (BayObLGZ 1992, 151).

    Daneben kommt die Vergütung von Zeitaufwand für das Hilfspersonal nur ausnahmsweise in Betracht (BayObLGZ 1993, 323/324; 1992, 151).

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    cc) Da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat nicht selbst entscheiden (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f).
  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Bei der Bemessung des Stundensatzes ist nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden, abzustellen (BayObLGZ 1995, 35).
  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Dabei sind der zeitliche Aufwand für seine Tätigkeit als Betreuer, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung sowie alle sonstigen Umstände das alles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1986, 448/450; 1990, 184/185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 4 - 6).
  • OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93

    Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ;

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Abweichend von der vorstehend dargelegten Auffassung hat das OLG Schleswig in seinem Beschluß vom 1.8.1994 (FamRZ 1995, 46 f.) für die Berechnung des Stundensatzes eines als Betreuer bestellten Rechtsanwalts auf die allgemein bei einem Zivilanwalt anfallenden Bürokosten abgestellt.
  • BayObLG, 21.06.1990 - BReg. 3 Z 58/90
    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Dabei sind der zeitliche Aufwand für seine Tätigkeit als Betreuer, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung sowie alle sonstigen Umstände das alles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1986, 448/450; 1990, 184/185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 4 - 6).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 171/93

    Vergütung; Betreuer; Umfang des Aktivvermögens; Höhe der Einkünfte; Liquide

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Ein Betreuer ist an seinen Antrag auf Festsetzung einer Vergütung nicht gebunden, § 1836 Abs. 1 BGB setzt keinen Antrag voraus, da es sich bei dem Vergütungsverfahren um ein Amtsverfahren handelt, in dem der Antrag des Betreuers nur als Anregung zu werten ist (BayObLG FamRZ 1994, 317 f.).
  • BayObLG, 08.09.1988 - BReg. 3 Z 81/88

    Vergütung eines Berufsvormunds

    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    (3) Soweit der Beschwerdeführer in der Begründung seiner weiteren Beschwerde für seine "zweite Tätigkeit als Betreuer" Ansprüche gemäß § 1835 Abs. 3 BGB in Höhe von 6720, 24 DM geltend macht, kann das Vormundschaftsgericht hierüber nicht entscheiden (BayObLGZ 1993, 323/324; 1988, 275/277), da in § 1835 Abs. 1 mit 3 BGB eine dem § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechende Bestimmung fehlt.
  • KG, 19.06.1969 - 1 W 2890/68
    Auszug aus BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 104/95
    Eine Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG ist aber nicht gegeben, da der Senat auch ohne Abweichung von der Meinung des OLG Schleswig die gleiche Entscheidung treffen würde (KG OLGZ 70, 58); die Entscheidung des Landgerichts muß schon wegen der Anwendung von § 1836 Abs. 2 BGB aufgehoben werden.
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